Satzung

Satzung

für die Freiwillige Feuerwehr Pilsheim e.V.

 

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

(1)        Der Verein führt den Namen „Freiwillige Feuerwehr Pilsheim e.V.“.

(2)        Der Verein hat seinen Sitz in Pilsheim.

(3)        Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

 

§ 2 Vereinszweck

(1)        Zweck des Vereins ist die Unterstützung der öffentlichen Einrichtung „Freiwillige Feuerwehr Pilsheim“, insbesondere durch die Werbung und das Stellen von Einsatzkräften. Dabei verfolgt er ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

(2)        Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

(3)        Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.

(4)        Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen, begünstigt werden.

(5)        Die Vereinsämter sind Ehrenämter.

 

§ 3 Mitglieder

(1)        Mitglieder des Vereins können sein:

a) Feuerwehrdienstleistende (aktive Mitglieder),

b) ehemalige Feuerwehrdienstleistende (passive Mitglieder),

c) fördernde Mitglieder,

d) Ehrenmitglieder.

(2)        Zu den aktiven Mitgliedern zählen auch die Feuerwehranwärter. Personen, die aus dem aktiven Feuerwehrdienst ausscheiden werden passive Mitglieder, wenn sie nicht aus dem Verein austreten. Fördernde Mitglieder unterstützen den Verein insbesondere durch besondere finanzielle Beiträge oder besondere Dienstleistungen. Zu Ehrenmitgliedern können Personen ernannt werden, die sich als Feuerwehrdienstleistende oder auf sonstige Weise um das Feuerwehrwesen besondere Verdienste erworben haben.

 

§ 4 Erwerb der Mitgliedschaft

(1)        Mitglied des Vereins kann jede Person werden.

(2)        Der Antrag zur Aufnahme in den Verein ist schriftlich beim Vorstand einzureichen. Minderjährige müssen die Zustimmung eines gesetzlichen Vertreters nachweisen.

(3)        Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Er ist nicht verpflichtet, etwaige Ablehnungsgründe anzugeben.

(4)        Die Ernennung zum Ehrenmitglied erfolgt auf Vorschlag des Vorstandes durch die Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von zwei Drittel der erschienenen und abstimmenden Mitglieder.

 

§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft

(1)        Die Mitgliedschaft endet

a) mit dem Tod des Mitgliedes,

b) durch Austritt,

c) durch Streichung von der Mitgliederliste,

d) durch Ausschluss.

(2)        Der Austritt ist dann wirksam, wenn dem Vorstand gegenüber schriftlich erklärt worden ist. Die Mitgliedschaft endet zum Schluss des Jahres, in dem der Austritt erklärt wurde.

(3)        Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstandes von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es trotz zweimaliger Mahnung mit der Erfüllung seiner Beitragspflicht im Rückstand ist. Die Streichung darf erst beschlossen werden, wenn seit der Absendung des zweiten Mahnschreibens drei Monate verstrichen sind. Dem Mitglied ist die Streichung schriftlich mitzuteilen.

(4)        Ein Mitglied kann, wenn es gegen die Vereinsinteressen gröblich verstoßen hat, durch Beschluss des Vorstandes aus dem Verein ausgeschlossen werden. Vor der Entscheidung ist dem Betroffenen unter Setzung einer angemessenen Frist, Gelegenheit zu geben, sich schriftlich oder persönlich gegenüber dem Vorstand zu rechtfertigen. Dem Betroffenen ist der Ausschluss schriftlich mitzuteilen. Gegen den Ausschluss steht ihm das Recht der Berufung an die Mitgliederversammlung zu. Die Berufung muss innerhalb einer Frist von einem Monat ab Zugang des Ausschlussbeschlusses beim Vorstand eingelegt sein. Ist die Berufung rechtzeitig eingelegt, hat der Vorstand sie der nächsten Mitgliederversammlung zur Entscheidung vorzulegen. Geschieht dies nicht, gilt der Ausschlussbeschluss als nicht erlassen.

 

§ 6 Mitgliedsbeiträge

Von den Mitgliedern wird ein Jahresbeitrag erhoben, dessen Höhe die Mitgliederversammlung festsetzt. Beitragspflicht besteht ab dem Jahr, in dem das 16. Lebensjahr vollendet wird bis einschließlich dem Jahr, in dem das 60. Lebensjahr vollendet wird. Wehrpflichtige und Zivildienstleistende werden auf Antrag von einem Jahresbeitrag freigestellt.

 

§ 7 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.

 

§ 8 Vorstand

(1)        Der Vorstand besteht aus folgenden Vereinsmitgliedern:

a) dem Vorsitzenden,

b) dem stellvertretenden Vorsitzenden,

c) dem Schriftführer,

d) dem stellvertretenden Schriftführer,

e) dem Kassenwart,

ee) dem Fahnenträger und dem Stellvertreter,

f) und mindestens drei weiteren Ausschussmitgliedern,

g) dem Kommandanten und dessen Stellvertreter der Freiwilligen Feuerwehr,

h) dem Gerätewart,

i) dem Atemschutzgerätewart,

j) dem Jugendwart.

Ein Ehrenvorstand hat ständigen Sitz und Stimme im Vorstand.

Ein von der aktiven Jugendgruppe gewählter Jugendvertreter wird nur im Einzelfall und nur in Abstimmung mit dem Vorsitzenden und dem stellvertretenden Vorsitzenden zu Vorstandssitzungen eingeladen.

(2)        Die unter Absatz 1 Buchst. a) – f) genannten Vorstandsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung auf sechs Jahre gewählt. Die Vorstandsmitglieder a) - ee) werden in geheimer Abstimmung gewählt. Wahlberechtigt ist jedes Mitglied ab vollendetem 16. Lebensjahr, wählbar nach Vollendung des 18. Lebensjahres. Die Vorstandsmitglieder bleiben auch nach dem Ablauf ihrer Amtszeit bis zur Neuwahl im Amt.

(3)        Die unter Absatz 1 Buchst. g) genannten Vorstandsmitglieder werden ausschließlich von den Aktiven der Feuerwehr gewählt. Einzelheiten zum Wahlmodus etc. sind in der Städt. Satzung für die Feuerwehren im Bereich der Stadt Burglengenfeld geregelt.

Die unter Absatz 1 Buchst. h) – j) genannten Vorstandsmitglieder werden vom Kommandanten der Freiwilligen Feuerwehr bestimmt.

(4)        Außer durch Tod erlischt das Amt eines Vorstandsmitgliedes mit dem Ausschluss aus dem Verein, durch Amtsenthebung oder durch Rücktritt. Die Mitgliederversammlung kann jederzeit den gesamten Vorstand oder einzelne seiner Mitglieder ihres Amtes entheben. Die Vorstandsmitglieder können jederzeit schriftlich ihren Rücktritt erklären. Bei Rücktritt eines Vorstandsmitgliedes tritt die Stellvertretung in der Reihenfolge des § 8 Abs. 1 ein. Bei Rücktritt eines unter Absatz 1 Buchst. a) - e) genannten Vorstandsmitgliedes ist innerhalb von drei Monaten für diese Funktion eine Ersatzwahl durchzuführen. Die Gültigkeitsdauer von Ersatzwahlen erstreckt sich auf den laufenden Wahlzeitraum.

 

§ 9 Zuständigkeit des Vorstandes

(1)        Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, die nicht durch diese Satzung anderen Vereinsorganen vorbehalten sind. Er hat vor allem folgende Aufgaben:

a) Vorbereitung der Mitgliederversammlung und Aufstellung der Tagesordnung,

b) Einberufung der Mitgliederversammlung,

c) Vollzug der Beschlüsse der Mitgliederversammlung,

d) Verwaltung des Vereinsvermögens,

e) Erstellung des Jahres- und Kassenberichtes,

f) Beschlussfassung über Aufnahme, Streichung u. Ausschluss von Vereinsmitgliedern,

g) Beschlussfassung über Ehrungen und Vorschläge von Ehrenmitgliedschaften.

(2)        Der Vorsitzende vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich; bei dessen Verhinderung vertritt der stellvertretende Vorsitzende den Verein. Einzelne Rechtsgeschäfte mit einem Betrag von über 200,-- EUR (i. W. zweihundert Euro) sind für den Verein nur verbindlich, wenn der Vorstand zugestimmt hat.

 

§ 10 Sitzungen des Vorstandes

(1)        Für die Sitzungen des Vorstandes sind die Mitglieder vom Vorsitzenden, bei seiner Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden, rechtzeitig, jedoch mindestens 2 Tage vorher einzuladen. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens mehr als die Hälfte seiner Mitglieder anwesend sind. Der Vorstand entscheidet mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmen-gleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden bzw. des die Sitzung leitenden Vorstandsmitgliedes.

(2)        Über die Sitzungen des Vorstandes ist vom Schriftführer bzw. dessen Stellvertreter ein Protokoll aufzunehmen. Die Niederschrift soll Ort und Zeit der Vorstandssitzung, die Namen der Teilnehmer, die Beschlüsse und das Abstimmungsergebnis enthalten, sowie den Sitzungsverlauf in wesentlichen Zügen wiedergeben.

Wenn der Schriftführer und auch der Stellvertreter verhindert sind, kann die Protokollführung vom Vorsitzenden bzw. dessen Stellvertreter auf ein anwesendes Vorstandsmitglied delegiert werden.

 

§ 11 Kassenführung

(1)        Die zur Erreichung des Vereinszweckes notwendigen Mittel werden insbesondere aus Beiträgen und Spenden aufgebracht.

(2)        Der Kassenwart hat über die Kassengeschäfte Buch zu führen und eine Jahresrechnung zu erstellen. Zahlungen dürfen nur aufgrund von Auszahlungsanordnungen des Vorsitzenden oder -bei dessen Verhinderung- des stellvertretenden Vorsitzenden geleistet werden.

(3)        Die Jahresrechnung ist von zwei Kassenprüfern, die jeweils auf sechs Jahre gewählt werden, zu prüfen. Die Jahresrechnung ist der Mitgliederversammlung zur Genehmigung vorzulegen.

 

§ 12 Mitgliederversammlung

(1)        Die Mitgliederversammlung ist für folgende Angelegenheiten zuständig:

a) Entgegennahme des Jahres- u. Kassenberichts, Genehmigung der Jahresrechnung, Entlastung des Vorstands,

b) Festsetzung des Jahresbeitrages,

c) Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstandes und der Kassenprüfer,

d) Beschlussfassung über Änderungen der Satzung,

e) Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins,

f) Beschlussfassung über die Berufung gegen einen Ausschlussbeschluss des Vorstandes,

g) Ernennung von Ehrenmitgliedern.

(2)        Die ordentliche Mitgliederversammlung findet jährlich mindestens einmal statt. Außerdem muss die Mitgliederversammlung einberufen werden, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn die Einberufung von einem Zehntel der Mitglieder unter Angabe des Zwecks und der Gründe vom Vorstand verlangt wird.

(3)        Jede Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, bei seiner Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden, unter Einhaltung einer Frist von einer Woche einberufen. Die Einberufung erfolgt schriftlich und durch Bekanntmachung in der Mittelbayerischen Zeitung –Ausgabe für Städtedreieck-; dabei sind die wesentlichen Punkte der vorgesehenen Tagesordnung mitzuteilen bzw. bekanntzumachen.

(4)        Jedes Mitglied kann bis spätestens drei Tage vor dem Tag der Mitgliederversammlung beim Vorsitzenden schriftlich beantragen, dass weitere Angelegenheiten nachträglich auf die Tagesordnung gesetzt werden. Über Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung, die erst in der Versammlung gestellt werden, beschließt die Mitgliederversammlung.

(5)        Der Versammlungsleiter kann einzelnen Personen, die nicht Mitglied der Freiwilligen Feuerwehr Pilsheim e. V. sind, die Anwesenheit in der Versammlung gestatten.   

 

§ 13 Beschlussfassung der Mitgliederversammlung

(1)        Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, bei seiner Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden oder einem anderen Vorstandsmitglied geleitet. Bei Wahlen ist die Versammlungsleitung für die Dauer des Wahlgangs und der vorhergehenden Aussprache einem Wahlausschuss zu übertragen.

(2)        In der Mitgliederversammlung ist jedes Mitglied, das das 16. Lebensjahr vollendet hat, -auch Ehrenmitglied-, stimmberechtigt. Beschlussfähig ist jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung.

(3)        Soweit die Satzung nichts anderes bestimmt, entscheidet bei der Beschlussfassung oder bei Wahlen die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen; Stimmenthaltungen bleiben außer Betracht. Für Satzungsänderungen ist eine Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen Stimmen erforderlich.

(4)        Die Art der Abstimmung wird grundsätzlich vom Vorsitzenden als Versammlungsleiter festgesetzt. Die Abstimmung muss jedoch geheim durchgeführt werden, wenn ein Fünftel der erschienenen Mitglieder dies beantragt.

(5)        Über den Verlauf der Mitgliederversammlung ist vom Schriftführer bzw. dessen Stellvertreter ein Protokoll aufzunehmen, das vom Schriftführer und vom Vorsitzenden bzw. dem Versammlungsleiter zu unterzeichnen ist. Die Niederschrift soll Ort und Zeit der Versammlung, die Zahl der erschienenen Mitglieder, die Person des Versammlungsleiters, die Tagesordnung, die Beschlüsse, die Abstimmungsergebnisse und die Art der Abstimmung enthalten, sowie den Versammlungsverlauf in wesentlichen Zügen wiedergeben.

Wenn in der Mitgliederversammlung der Schriftführer und auch der Stellvertreter verhindert sind, kann die Protokollführung vom Versammlungsleiter auf ein anwesendes Mitglied delegiert werden.

 

§ 14 Ehrungen

An Personen, die sich im Feuerwehrdienst oder auf andere Weise besondere Verdienste um das Feuerwehrwesen erworben haben, kann die Ehrenmitgliedschaft des Vereins verliehen werden. Anträge auf die Verleihung staatlicher Auszeichnungen werden vom Vorstand gestellt.

 

§ 15 Auflösung

Die Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden. Beschlussfähigkeit ist dabei nur gegeben, wenn mindestens drei Viertel der Vereinsmitglieder anwesend und gleichzeitig 75 % der abgegebenen gültigen Stimmen für die Auflösung des Vereins sind. Stimmenthaltungen bleiben außer Betracht.

Bei Beschlussunfähigkeit ist der Vorsitzende verpflichtet, innerhalb von vier Wochen eine neue Mitgliederversammlung mit der gleichen Tagesordnung einzuberufen; diese ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Vereinsmitglieder beschlussfähig. Für die Auflösung des Vereins ist bei der zweiten Versammlung eine Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich; Stimmenthaltungen bleiben dabei außer Betracht.

Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Stadt Burglengenfeld, die es unmittelbar und ausschließlich für das Feuerwehrwesen in den Ortsteilen der ehemaligen Gemeinde Höchensee zu verwenden hat.

 

§ 16 Datenschutz

(1)      Unter Beachtung der gesetzlichen Vorgaben und Bestimmungen der EU-Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) und des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) werden zur Erfüllung der Zwecke und Aufgaben des Vereins personenbezogene Daten der Mitglieder des Vereins erhoben und in dem vereinseigenen EDV-System gespeichert, genutzt und verarbeitet.

(2)      Mit dem Beitritt eines Mitgliedes nimmt der Verein alle für die Mitgliedschaft im Verein relevanten Daten (Name, Anschrift, Geburtsdatum, Bankverbindung) auf. Diese Informationen werden in dem vereinseigenen EDV-System gespeichert. Die personenbezogenen Daten werden dabei durch geeignete technische und organisatorische Maßnahmen vor der Kenntnisnahme Dritter geschützt.

(3)      Bei Mitgliedern mit besonderen Aufgaben werden zusätzlich zur vollständigen Adresse die Telefonnummer, die E-Mail-Adresse, Beginn und Ende der Funktion sowie die Bezeichnung der Funktion im vereinseigenen EDV-System gespeichert.

(4)      Jedes Mitglied hat das Recht darauf,

a) Auskunft über die zu seiner Person gespeicherten Daten zu erhalten,

b) dass die zu seiner Person gespeicherten Daten berichtigt werden, wenn sie unrichtig sind,

c) dass die zu seiner Person gespeicherten Daten gesperrt werden, wenn sich bei behaupteten Fehlern weder deren Richtigkeit, noch deren Unrichtigkeit feststellen lässt,

d) dass die zu seiner Person gespeicherten Daten gelöscht werden, wenn die Speicherung unzulässig war oder die Zwecke für die sie erhoben und gespeichert wurden, nicht mehr notwendig sind,

e) der Verarbeitung seiner personenbezogenen Daten zu widersprechen.

(5)      Den Organen des Vereins, allen Mitarbeitern oder sonst für den Verein Tätigen ist es untersagt, personenbezogene Daten unbefugt zu anderen als dem zur jeweiligen Aufgabenerfüllung gehörenden Zweck zu verarbeiten, bekannt zu geben, Dritten zugänglich zu machen oder sonst zu nutzen. Diese Pflicht besteht auch über das Ausscheiden der oben genannten Personen aus dem Verein hinaus.

 

§ 17 Inkrafttreten

Diese Satzung wurde in der Jahresversammlung am 05. Januar 1997 angenommen und tritt mit Eintragung im Vereinsregister in Kraft. Mit Beschluss vom 05.01.1998 wurde eine Satzungsänderung vorgenommen, ebenfalls mit Beschlüssen vom 05.01.2013 sowie vom 05.01.2019.